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Änderung § 1 VIG vom 16.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 VIG, alle Änderungen durch Artikel 8 ProdSGNOG am 16. Juli 2021 und Änderungshistorie des VIGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 VIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 1 VIG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie | |
(Text alte Fassung) 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), | (Text neue Fassung) 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), |
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. |
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