Änderung § 1 VIG vom 01.09.2012

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§ 1 VIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung
§ 1 VIG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
 
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§ 1 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

 


Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie

2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),

damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

 



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