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Änderung § 1 VIG vom 01.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 VIG, alle Änderungen durch Artikel 1 VIGÄndG am 1. September 2012 und Änderungshistorie des VIGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 VIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung | § 1 VIG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 476 |
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(Text alte Fassung) § 1 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1 Anwendungsbereich |
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. |
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