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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation (EGVIG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2007 LFGB § 21, § 40, § 42

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt.

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden

aaa)
im einleitenden Satzteil das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt und

bbb)
in Nummer 3 nach dem Wort „ausgeht" die Wörter „oder ausgegangen ist" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „besonderes" gestrichen.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder

2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion

durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.

3.
Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGVIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGVIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
B. v. 24.07.2009 BGBl. I S. 2205
Bekanntmachung LFGBNB 2009
... April 2006 (BGBl. I S. 945), 2. den am 10. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), 3. den am 1. März 2008 in ...

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 12 BPolGuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) geändert worden ist, werden die ...