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Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation (EGVIG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
Artikel 2 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt.
- 2.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort kann" durch das Wort soll" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden
- aaa)
- im einleitenden Satzteil das Wort kann" durch das Wort soll" ersetzt und
- bbb)
- in Nummer 3 nach dem Wort ausgeht" die Wörter oder ausgegangen ist" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort besonderes" gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf- 1.
- eine Information der Öffentlichkeit oder
- 2.
- eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
- 3.
- Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
Artikel 3 Änderung des Weingesetzes
Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2007 WeinG § 31, mWv. 1. Mai 2008 § 52a (neu)
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der § 52 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:
10. Abschnitt Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation". - b)
- Die den bisherigen 10. Abschnitt betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
11. Abschnitt Schlussbestimmungen".
- 2.
- In § 31 Abs. 7 wird die Angabe § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7" durch die Angabe § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5" ersetzt.
- 3.
- Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt eingefügt:
10. Abschnitt Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation
Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend." - 4.
- Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Abschnitt.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1 §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4 am 1. Mai 2008 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. November 2007.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7948/index.htm