Tools:
Update via:
Änderung § 26 SatDSiG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 SatDSiG, alle Änderungen durch Artikel 252 BGebRAG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SatDSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 SatDSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 26 SatDSiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 56 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 26 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 26 (aufgehoben) |
1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit der Leistung verbundenen Kosten gedeckt sind. 4 Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Begünstigten werden angemessen berücksichtigt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7955/al0-51087.htm