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Änderung § 25 SatDSiG vom 17.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 SatDSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 25 SatDSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Abs. 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. 2 Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu erfolgen. 3 Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 4 Einem Antrag oder einer Meldung sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2) 1 Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. 2 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. 2 Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 3 Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2) 1 Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. 2 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.

(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.



(heute geltende Fassung)