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Synopse aller Änderungen des SatDSiG am 17.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 2 des 1. AWGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SatDSiG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SatDSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | SatDSiG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems § 3 Genehmigung § 4 Genehmigungsvoraussetzungen § 5 Dokumentationspflicht § 6 Anzeigepflicht § 7 Auskunftspflicht § 8 Betretens- und Prüfungsrechte § 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde | |
(Text alte Fassung) § 10 Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme | (Text neue Fassung) § 10 Betriebsübernahme |
Teil 3 Verbreiten von Daten Kapitel 1 Allgemeine Voraussetzungen § 11 Zulassung § 12 Zulassungsvoraussetzungen § 13 Anzeigepflicht § 14 Auskunftspflicht § 15 Betretens- und Prüfungsrechte § 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde Kapitel 2 Verfahren des Verbreitens von Daten § 17 Sensitivitätsprüfung § 18 Dokumentationspflicht § 19 Erlaubnis § 20 Sammelerlaubnis Teil 4 Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland § 21 Verpflichtung des Datenanbieters § 22 Verpflichtung des Betreibers § 23 Vergütung Teil 5 Durchführungsvorschriften § 24 Zuständigkeit § 25 Verfahren § 26 Gebühren und Auslagen § 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Teil 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Straftaten § 30 Auslandstaten Deutscher § 31 Straf- und Bußgeldverfahren Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes § 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes § 34 Übergangsregelung § 35 Inkrafttreten | |
§ 10 Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme | § 10 Betriebsübernahme |
(1) 1 Der Erwerb eines Unternehmens, das ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, oder der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch 1. ausländische Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen ausländischen Rechts oder 2. juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, an denen ausländische Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen ausländischen Rechts mindestens 25 Prozent der Stimmrechte halten, ist vom Erwerber der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. 2 Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. 3 Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. 4 Die zuständige Behörde kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. (2) 1 Die vollständige oder teilweise Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaubnis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. 2 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. 3 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet. | 1 Die vollständige oder teilweise Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaubnis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. 2 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. 3 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet. |
§ 24 Zuständigkeit | |
(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | |
(3) 1 Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 Satz 4. | |
§ 25 Verfahren | |
(1) 1 Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Abs. 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. 2 Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu erfolgen. 3 Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 4 Einem Antrag oder einer Meldung sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen. (2) 1 Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. 2 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung. | (1) 1 Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. 2 Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 3 Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen. (2) 1 Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. 2 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung. |
(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen. | |
§ 28 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, | |
2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, | 2. (aufgehoben) |
3. ohne Erlaubnis | |
a) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt, | a) nach § 10 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt, |
b) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder c) nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage verbreitet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt, 5. ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet, 6. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft, 7. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 8. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten Protokolle und Dokumentationen bereithält. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 13 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. | |
§ 29 Straftaten | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist, | (1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist, |
1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, 2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder 3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. (2) Der Versuch ist strafbar. |
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