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Änderung § 24 SatDSiG vom 17.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 SatDSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 24 SatDSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Zuständigkeit


(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 Satz 4.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 

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