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Änderung § 24 SatDSiG vom 17.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SatDSiG, alle Änderungen durch Artikel 2 1. AWGuaÄndG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des SatDSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 SatDSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 24 SatDSiG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Zuständigkeit | |
(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 Satz 4. | (Text neue Fassung) |
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