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Änderung § 25 SatDSiG vom 17.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 SatDSiG, alle Änderungen durch Artikel 2 1. AWGuaÄndG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des SatDSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 SatDSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 25 SatDSiG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Abs. 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. 2 Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu erfolgen. 3 Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 4 Einem Antrag oder einer Meldung sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen. (2) 1 Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. 2 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. 2 Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 3 Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen. (2) 1 Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. 2 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung. |
(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen. |
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