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Änderung § 28 SatDSiG vom 17.07.2020
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§ 28 SatDSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 28 SatDSiG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
3. ohne Erlaubnis | |
a) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt, | a) nach § 10 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt, |
b) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder c) nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage verbreitet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt, 5. ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet, 6. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft, 7. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 8. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten Protokolle und Dokumentationen bereithält. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 13 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
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