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Änderung § 28 SatDSiG vom 17.07.2020

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§ 28 SatDSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 28 SatDSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. ohne Erlaubnis

vorherige Änderung

a) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt,



a) nach § 10 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt,

b) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder

c) nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage verbreitet,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt,

5. ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet,

6. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft,

7. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

8. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten Protokolle und Dokumentationen bereithält.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 13 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.




 
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