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Änderung § 29 SatDSiG vom 17.07.2020
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§ 29 SatDSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 29 SatDSiG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Straftaten | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist, | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist, |
1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, 2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder 3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. (2) Der Versuch ist strafbar. |
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