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Änderung § 7d VVG vom 23.02.2018
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§ 7d VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2018 geltenden Fassung | § 7d VVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666 |
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(Text alte Fassung) § 7d (neu) | (Text neue Fassung)§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen |
1 Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2 Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3 Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen. |
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