Tools:
Update via:
Änderung § 7d VVG vom 15.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7d VVG, alle Änderungen durch Artikel 3 FinDLRAnpG am 15. Juni 2021 und Änderungshistorie des VVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7d VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 7d VVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen | |
(Text alte Fassung) 1 Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2 Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3 Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4 Das Produktinformationsblatt ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen. | (Text neue Fassung) 1 Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2 Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3 Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7966/al148743-0.htm