Änderung Anlage VVG vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Anlage VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung *)


(Textabschnitt unverändert)

Muster Widerrufsbelehrung Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 1687)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 1688)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 3 (BGBl. 2021 I S. 1689)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 4 (BGBl. 2021 I S. 1690)


vorherige Änderung

 


*) In den Bilddateien wurden folgende Änderungen nicht berücksichtigt:

Artikel 32 Nummer 4 G. v. 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)

(heute geltende Fassung) 
 



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