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Änderung § 65 VVG vom 17.12.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 65 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
§ 65 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Großrisiken


(Text alte Fassung)

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.

(Text neue Fassung)

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.