Tools:
Update via:
Kapitel 6 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
| |
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
| |
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 172 Leistung des Versicherers
§ 172 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
§ 173 Anerkenntnis
§ 173 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
(2) 1Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. 2Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
§ 174 Leistungsfreiheit
§ 174 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
§ 175 Abweichende Vereinbarungen
§ 175 wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 176 Anzuwendende Vorschriften
§ 176 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge
§ 177 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7966/b25769.htm