Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)

V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 08.12.2007; FNA: 610-1-20 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 1 Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft



(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. 2Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

1.
die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),

2.
eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,

3.
die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,

4.
eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,

5.
die Formulierung konkreter Rechtsfragen,

6.
die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie

7.
die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

(2) 1Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der

1.
mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),

2.
zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne

a)
des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes,

b)
der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder

c)
des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes

führen kann,

3.
von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über

a)
die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes oder

b)
den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag

Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen des Organträgers haben kann,

4.
zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann oder

5.
sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.

2Die Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen.

(3) 1Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig

1.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:

das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;

2.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:

das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist;

3.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3:

das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zuständig ist;

4.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:

das Finanzamt, das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der verwirklichte Sachverhalt Gegenstand einer gesonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist;

5.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5:

das Finanzamt, das nach § 18 oder § 20 der Abgabenordnung für den übernehmenden Rechtsträger örtlich zuständig ist.

2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets von einer bestehenden Organschaft ausgegangen. 3In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde.

(4) 1Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann. 2In diesem Fall sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu machen, die den der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt verwirklichen soll.





 

Frühere Fassungen von § 1 StAuskV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2022Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 8 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
aktuellvor 23.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 StAuskV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StAuskV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAuskV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StAuskV Bindung einer verbindlichen Auskunft (vom 20.07.2017)
... verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 für die Besteuerung der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die den ... des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht. (2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich bindend, ...
§ 3 StAuskV Anwendungsvorschrift (vom 23.12.2022)
... § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf ... nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 8 3. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783) wird der Satzteil ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 7 6. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... ist." 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: „ § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 4 4. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 1 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 4 " ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:  ... b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich bindend, ... 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anwendungsvorschrift § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf ...