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§ 3 - Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 08.12.2007; FNA: 610-1-20 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 08.12.2007; FNA: 610-1-20 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Anwendungsvorschrift
1§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. 2§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 23. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 3 StAuskV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2022 | Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 |
aktuell vorher | 20.07.2017 | Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
aktuell | vor 20.07.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 StAuskV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StAuskV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAuskV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 7 6. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... den übernehmenden Rechtsträger örtlich zuständig ist." 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und ...
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 4 4. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anwendungsvorschrift § 1 ... werden die Absätze 3 und 4. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Anwendungsvorschrift § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der ...
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