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Änderung § 3 StAuskV vom 23.12.2022
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§ 3 StAuskV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2022 geltenden Fassung | § 3 StAuskV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anwendungsvorschrift | |
(Text alte Fassung) § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. | (Text neue Fassung) 1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. 2 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. |
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