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Änderung § 3 StAuskV vom 20.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 StAuskV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 StAuskV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 3 Anwendungsvorschrift


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)