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Änderung § 3 StAuskV vom 20.07.2017
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§ 3 StAuskV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | § 3 StAuskV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Text alte Fassung) § 3 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 3 Anwendungsvorschrift |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. |
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