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Änderung § 6 KWGWpIGVermV vom 03.01.2018

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§ 6 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 6 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einsichtnahme in das Register


(Text alte Fassung)

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.

(Text neue Fassung)

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.