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Änderung § 1 KWGWpIGVermV vom 16.11.2022
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§ 1 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 1 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Einreichung der Anzeigen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Anzeigen nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. 2 Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. 3 Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. 4 Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. 5 Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung. | (Text neue Fassung) 1 Die Anzeigen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. 2 Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. 3 Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. 4 Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. 5 Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung. |
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