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Synopse aller Änderungen der KWGWpIGVermV am 16.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. November 2022 durch Artikel 1 der WpIGEÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KWGWpIGVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
(KWG-Vermittlerverordnung
- KWGVermV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
- KWGWpIGVermV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Einreichung der Anzeigen
§ 2 Inhalt der Anzeigen
§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
§ 4 Inhalt des Registers
§ 5 Verantwortlichkeit
§ 6 Einsichtnahme in das Register
§ 7 Dauer der Einsehbarkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift


§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Einreichung der Anzeigen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Anzeigen nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. 2 Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. 3 Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. 4 Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. 5 Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.



1 Die Anzeigen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. 2 Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. 3 Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. 4 Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. 5 Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.

§ 2 Inhalt der Anzeigen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:



1 Die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:

1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;

2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des Vermittlers sowie die Familiennamen, die Vornamen und die Geburtstage der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;

3. den Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen. 3 Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.



2 Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen. 3 Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.

§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.



In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Inhalt des Registers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eingestellt:



(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingestellt:

1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, der Familienname, der Vorname sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;

2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des vertraglich gebundenen Vermittlers und die Familiennamen sowie die Vornamen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;

3. der Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen;

4. der Tag der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.

(2) In dem Register werden außerdem folgende Angaben ausgewiesen:

1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des haftenden Unternehmens;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingegangen ist;



2. der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Bundesanstalt eingegangen ist;

3. der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt eingegangen ist;

4. der Tag, an dem die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Angaben abgeändert oder berichtigt worden sind;

5. den angezeigten Zeitpunkt des Beginns oder der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind.

(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht ausgewiesen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Einsichtnahme in das Register


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.



Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bis zum 31. Dezember 2007 können das Tätigwerden eines vertraglich gebundenen Vermittlers oder neue Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes auch in Papierform bei der Bundesanstalt angezeigt werden. 2 Die bereits vor dem 1. Januar 2008 aufgrund der bis zum 31. Oktober 2007 oder der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung des § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes der Bundesanstalt in Papierform angezeigten Vermittlerverhältnisse sind bis zum 31. März 2008 erneut nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuzeigen; der Tag des Beginns der Tätigkeit muss nicht angegeben werden.