Änderung § 6 KWGWpIGVermV vom 03.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 KWGWpIGVermV, alle Änderungen durch Artikel 19 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie der KWGWpIGVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 6 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einsichtnahme in das Register


(Text alte Fassung)

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.

(Text neue Fassung)

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed