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Änderung § 16 ZensVorbG 2011 vom 16.07.2009
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§ 16 ZensVorbG 2011 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2009 geltenden Fassung | § 16 ZensVorbG 2011 n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781 |
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(Text alte Fassung) § 16 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | (1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden. (2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden. (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017. |
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