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Änderung § 16 ZensVorbG 2011 vom 16.07.2009

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§ 16 ZensVorbG 2011 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2009 geltenden Fassung
§ 16 ZensVorbG 2011 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.

(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017.