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§ 16 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)
G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.
(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen G. v. 8. Juli 2009 BGBl. I S. 1781 m.W.v. 16. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 16 ZensVorbG 2011
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.07.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen vom 08.07.2009 BGBl. I S. 1781 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 ZensVorbG 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ZensVorbG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVorbG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Artikel 3 ZensG2011uaÄndG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
... 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt ... 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt gefasst: „§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen (1) Die Angaben nach § 2 ...
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