Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen (ZensG2011uaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011


Artikel 1 ändert mWv. 16. Juli 2009 ZensG 2011

(gesamter Text siehe Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)


Artikel 2 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2009 MZG 2005 § 3

§ 3 Satz 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt."


Artikel 3 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011


Artikel 3 ändert mWv. 16. Juli 2009 ZensVorbG 2011 § 16

§ 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt gefasst:

 
„§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.

(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017."


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Juli 2009.