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Artikel 3 - Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen (ZensG2011uaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
§ 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt gefasst:
- „§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017."
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