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Artikel 4 - Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ZAVFuSGBIIIÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BetrAVG § 1b, § 30f

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Lebensjahres" durch die Angabe „25. Lebensjahres" ersetzt.

2.
§ 30f wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „(unverfallbare Anwartschaft)" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZAVFuSGBIIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAVFuSGBIIIÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4e ArbFlexiG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geändert: 1. ...