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Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ZAVFuSGBIIIÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" durch die Wörter § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt, der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen." angefügt.
- 2.
- § 115 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sowie Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,". - 2.
- In Nummer 9 werden nach dem Wort Rentenversicherung" ein Semikolon und die Wörter dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen" eingefügt.
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 30. Lebensjahres" durch die Angabe 25. Lebensjahres" ersetzt.
- 2.
- § 30f wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter (unverfallbare Anwartschaft)" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist."
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EStG § 52, § 6a, § 4d, mWv. 1. Januar 2008 § 85
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter das 28. Lebensjahr vollendet hat" jeweils durch die Wörter das 27. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Angabe das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.
- 2.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter das 28. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter das 27. Lebensjahr vollendet" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 werden die Wörter vor der Vollendung des 28. Lebensjahres" durch die Wörter vor der Vollendung des 27. Lebensjahres" und die Wörter das 28. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter das 27. Lebensjahr vollendet" ersetzt.
- 3.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 12a wird wie folgt gefasst:
(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden." - b)
- Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
(17) § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) sind erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwenden."
- 4.
- Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro."
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB III § 296, § 421g, mWv. 1. November 2007 § 434n
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist." - 2.
- § 421g wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter von sechs Wochen" durch die Wörter von zwei Monaten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden." - c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 31. Dezember 2007" durch die Angabe 31. Dezember 2010" ersetzt.
- 3.
- § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht."
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2007.
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