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Artikel 6 - Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ZAVFuSGBIIIÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB III § 296, § 421g, mWv. 1. November 2007 § 434n
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist." - 2.
- § 421g wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter von sechs Wochen" durch die Wörter von zwei Monaten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden." - c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 31. Dezember 2007" durch die Angabe 31. Dezember 2010" ersetzt.
- 3.
- § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ZAVFuSGBIIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAVFuSGBIIIÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 ZAVFuSGBIIIÄndG Inkrafttreten
... 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung ... 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft. ...
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