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Änderung § 19 RDG vom 17.06.2008

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§ 19 RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2008 geltenden Fassung
§ 19 RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.