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§ 19 - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 19 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 19 RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 17.06.2008Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
aktuellvor 17.06.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 7 RDGEG Übergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz (vom 16.03.2023)
... der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 über die Landesjustizverwaltungen die von den nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Zuständigkeit für vor ... der Aufgaben des Bundesamts für Justiz erforderlich ist. (4) Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung zuständigen Behörden haben diejenigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 6 ErfHonVNG Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... des automatisierten Datenabrufs" eingefügt. c) In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „§ 158c Abs. 2" durch die Angabe „§ 117 Abs. ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „§ 19 (weggefallen)". 2. § 3 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „ § 19 (weggefallen) ". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Befugnis zur ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer nach § 19 zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für ... das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt. 15. § 19 wird aufgehoben. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Artikel 5 RDAufStG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für ... für Justiz" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für ...
Artikel 6 RDAufStG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 über die Landesjustizverwaltungen die von den nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Zuständigkeit für vor dem 1. ... der Aufgaben des Bundesamts für Justiz erforderlich ist. (4) Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung zuständigen Behörden haben diejenigen ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... Wörter „der nach § 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „einer nach § 19 " ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:  ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... „die europäische" durch das Wort „diese" ersetzt. 12. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Mehrere Länder können eine ...