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Änderung § 19 RDG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 RDG, alle Änderungen durch Artikel 1 InkaRÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des RDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 19 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind. 2 Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren. |
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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