Änderung § 19 RDG vom 17.06.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 RDG, alle Änderungen durch Artikel 6 ErfHonVNG am 17. Juni 2008 und Änderungshistorie des RDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2008 geltenden Fassung
§ 19 RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen


(Text alte Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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