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Änderung § 13g RDG vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13g RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 13g RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern


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Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.


 
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