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Änderung § 3 RDG vom 01.01.2025

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§ 3 RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 3 RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


(Text alte Fassung)

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(Text neue Fassung)

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird

1.
durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder

2.
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.