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Änderung § 3 RDG vom 01.01.2025
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§ 3 RDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 3 RDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen | |
(Text alte Fassung) Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. | (Text neue Fassung) Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird 1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes. |
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