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Änderung § 5 RDGEG vom 17.06.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 RDGEG, alle Änderungen durch Artikel 6 ErfHonVNG am 17. Juni 2008 und Änderungshistorie des RDGEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 RDGEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2008 geltenden Fassung | § 5 RDGEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet | |
(Text alte Fassung) Personen, die in dem in Artikel 1 § 1 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich: | (Text neue Fassung) Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich: |
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 2. § 78 Abs. 4 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, 3. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 4. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, 5. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, 6. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, 7. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, 8. § 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, 9. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes. |
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