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§ 3 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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§ 3 Berufliche Qualifizierung



(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,

2.
die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,

3.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

4.
die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und

5.
die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.

(3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.

(4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.

(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.

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Zitierungen von § 3 EinsatzWVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzWVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EinsatzWVG Schutzzeit (vom 09.08.2019)
... gesundheitlichen Schädigung oder 2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen ... Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3 . Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in ...
§ 20 EinsatzWVG Zum Bund abgeordnete Beschäftigte (vom 26.07.2012)
... oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben Ansprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 32 SEG Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
... zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
...  § 1 Begriffsbestimmung § 2 Anwendungsbereich § 3 Berufliche Qualifizierung § 4 Schutzzeit § 5 Einbeziehung in ...