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§ 6 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art



(1) 1Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. 2§ 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) 1Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. 2Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.

(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet

1.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1,

2.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

3.
durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder

4.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden

1.
zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,

2.
bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder

3.
durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten.

(5) 1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. 2Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2.
die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3.
die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,

4.
Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder

5.
eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat.

4Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. 5Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.

(6) 1Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. 2Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. 3Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. 4Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 EinsatzWVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 30 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 3 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EinsatzWVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzWVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EinsatzWVG Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat (vom 05.04.2017)
... zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des ...
§ 8 EinsatzWVG Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (vom 05.04.2017)
... und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend. (2) ...
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 09.08.2019)
...  1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen der ... wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet. 2. Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf ... Soldatenversorgungsgesetzes. 3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des ...
§ 10 EinsatzWVG Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung (vom 09.08.2019)
... zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche ...
§ 12 EinsatzWVG Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung (vom 09.08.2019)
... im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche ...
§ 16 EinsatzWVG Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks (vom 05.04.2017)
... erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist. § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.  ...
§ 22 EinsatzWVG Übergangsregelung (vom 23.05.2015)
... vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1 , § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung ... 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist, 2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 40 DEÜV Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (vom 01.01.2023)
... oder Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) (aufgehoben) (4) ...

RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)
V. v. 21.12.1998 BGBl. I S. 3831; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 RVWZPauschBeitrV Geltungsbereich (vom 18.12.2007)
... leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten ...
§ 2 RVWZPauschBeitrV Beitragsberechnung (vom 01.01.2020)
... Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten: Beitrag = Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 42a SVG Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
... des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses ...
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt. Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung an einer ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 58 SVG Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 25 SGB III Beschäftigte (vom 01.07.2020)
... 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes , wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 25 SGB XI Familienversicherung (vom 01.10.2022)
... Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 16 SGB V Ruhen des Anspruchs (vom 01.01.2023)
... Soldatengesetzes leisten, 2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, 3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben ...
§ 193 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst (vom 18.12.2007)
... gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem ... 1 Nr. 3. (5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 3 SGB VI Sonstige Versicherte (vom 01.01.2024)
... leisten, 2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer ...
§ 58 SGB VI Anrechnungszeiten (vom 01.01.2023)
... Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des ...
§ 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (vom 01.01.2024)
...  1b. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei ...
§ 170 SGB VI Beitragstragung bei sonstigen Versicherten (vom 01.01.2024)
... des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund, 2. bei Personen, die a) ...
§ 178 SGB VI Verordnungsermächtigung (vom 18.12.2007)
... der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, 2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 8 WSG Entlassungsgeld (vom 23.12.2023)
... Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes . (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,". 18. ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin ...
Artikel 26 BwEinsatzBerStG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... oder Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes  ...
Artikel 29 BwEinsatzBerStG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,". 5. Nach § 176a wird folgender ...
Artikel 30 BwEinsatzBerStG Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
... Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten: Beitrag = Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c ...
Artikel 3 EinsatzVVerbG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt. ... 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die ... 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist, 2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... beziehen, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,". b) In Nummer 2 Buchstabe b werden ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 30 SchriftVG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
...  In § 6 Absatz 5 Satz 1 , § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 5 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Das ...
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 9 WSG Entlassungsgeld (vom 01.11.2015)
... des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.  ...