§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
(1)
1Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in
§ 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben.
2Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach
§ 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 ein.
3In den Fällen des Satzes 2 gelten die
§§ 37 und
38 des Soldatengesetzes entsprechend.
4§ 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 1, die
- 1.
- aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren oder versetzt worden waren oder
- 2.
- die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben.
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interne Verweise§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 06.03.2025) ... eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1 , 2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten ... ist zu beenden 1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird, 2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ... nach § 7 gestellt wird, 2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des ...
§ 8 EinsatzWVG Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (vom 05.04.2017) ... nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach ... nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere ...
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 01.01.2025) ... Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach ... nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem ... § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
§ 7 SoldErnAnO 2015 Übergangsregelung ... Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden oder 3. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 13.10.2010 BGBl. I S. 1402
I. 2. SoldErnAnOÄndAO ... dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder 6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954; aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
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