(1)
1Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
- 1.
- in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder
- 2.
- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.
2§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
3Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung.
4Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach
§ 1 Nr. 1 nicht bereits nach
§ 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des
§ 7 Abs. 2 vorliegt.
5Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt
§ 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend.
(2)
1Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.
2Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen.
3Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist.
4Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn.
5Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend.
6Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten.
(3)
1Für Einsatzgeschädigte nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist.
2Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 01.01.2025) ... Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Teil 2 ... § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem ... Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die ... Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, ...
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626