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§ 9 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen



(1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:

1.
Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst, wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet.

2.
1Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. 2Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.

3.
Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt.

4.
Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.

5.
§ 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer unbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse entsprechend anzuwenden.

6.
§ 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben sind.





 

Frühere Fassungen von § 9 EinsatzWVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

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Zitierungen von § 9 EinsatzWVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzWVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... § 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer § 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen Abschnitt 3 ... „Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls." 3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ...