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§ 19 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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§ 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) G. v. 5. Dezember 2011 BGBl. I S. 2458 m.W.v. 13. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 19 EinsatzWVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2011 | Artikel 3 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 EinsatzWVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinsatzWVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... § 18 Entschädigung Abschnitt 6 Besondere Personengruppen § 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 3 EinsatzVVerbG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern" gestrichen. 6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „und weiterverwendet" gestrichen. 7. § ...
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