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§ 23 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich
1Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
- 1.
- bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
- 2.
- bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- 3.
- in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
- 4.
- im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Text in der Fassung des Artikels 61 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 23 EinsatzWVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 61 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 13.12.2011 | Artikel 3 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458 |
aktuell | vor 13.12.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 EinsatzWVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinsatzWVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... aus gesundheitlichen Gründen § 22 Übergangsregelung § 23 Zuständiger Geschäftsbereich". 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 3 EinsatzVVerbG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... durch die Angabe „150.000" ersetzt. 8. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) ... Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten. § 23 Zuständiger Geschäftsbereich Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 61 11. ZustAnpV Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... In § 23 Satz 1 Nummer 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch ...
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