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Änderung § 23 EinsatzWVG vom 27.06.2020
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§ 23 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 23 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 61 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Zuständiger Geschäftsbereich | |
1 Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt 1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, | |
(Text alte Fassung) 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, | (Text neue Fassung) 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, |
3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und 4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören. 2 Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. 3 Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben. |
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