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Änderung § 1 EinsatzWVG vom 01.01.2025

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§ 1 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung


Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Soldatinnen und Soldaten,

2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,

3. Richterinnen und Richter des Bundes,

4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie

5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Gesetzes,

(Text alte Fassung)

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

(Text neue Fassung)

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

(heute geltende Fassung)