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Änderung § 2 EinsatzWVG vom 01.01.2025
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§ 2 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 2 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. |
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