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Änderung § 22 EinsatzWVG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 EinsatzWVG, alle Änderungen durch Artikel 6 BwRefBeglG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des EinsatzWVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 22 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Übergangsregelung | |
(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend. (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist, 2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 20 Absatz 4.150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen. |
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